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Betriebliche Altersversorgung 2026: 4.056 Euro Anspruch, 288 Euro Förderbetrag

Am Montag nach der Probezeit liegt ein Formular auf dem Schreibtisch: Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Unterschrift bis Freitag. Die betriebliche Altersversorgung klingt nach Betriebsritual. 2026 können Sie bis 4.056 Euro künftiges Entgelt umwandeln; Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bleiben bis 8.112 Euro steuerfrei; der Förderbetrag nach § 100 liegt bei höchstens 288 Euro.

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Was die betriebliche Altersversorgung im Betrieb bedeutet

Die betriebliche Altersversorgung (bAV, auch Betriebsrente) steht im Betriebsrentengesetz. Nach § 1 BetrAVG sagt der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die Zusage kommt vom Betrieb, nicht vom Vergleichsportal.

Entgeltumwandlung schiebt Lohn, der noch nicht entstanden ist, in diese Zusage. Laut § 1a BetrAVG kann der Arbeitnehmer das verlangen. Ohne Verlangen fließt nichts um. Der Arbeitgeber muss keine Versorgungsordnung auf den Schreibtisch legen, bevor der erste Antrag da ist; die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) beschreibt dieselbe Lage: Die Zusage ist freiwillig, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes vorschreibt. Ein gesetzliches Gebot, dass jeder eine Betriebsrente haben muss, steht in § 1 und § 1a nicht.

Der Durchführungsweg folgt ebenfalls § 1a. Ist der Arbeitgeber zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Einrichtung nach § 22 bereit, wird dort durchgeführt. Sonst kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen. Wer die zweite Säule neben Riester und gesetzlicher Rente einordnen will, findet das Gerüst im Text zum Drei-Säulen-Modell. Selbstständige haben diesen Umwandlungsanspruch nicht; er sitzt auf dem Arbeitsverhältnis.

Der gesetzliche Umwandlungsrahmen 2026 in Euro

Laut § 1a kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung wird vereinbart. Der Gesetzestext lautet: «Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert…».

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in der Rentenversicherung Beiträge berechnet werden. Im Kalenderjahr 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr und bei 8.450 Euro im Monat (SVBezGrV 2026 § 4). Vier Prozent von 101.400 Euro sind 4.056 Euro im Jahr, monatlich 338 Euro.

Die Bezugsgröße 2026 beträgt 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat. § 1a knüpft den gesetzlichen Mindestbetrag an ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße: 296,625 Euro im Jahr. Ein kaufmännisches Runden auf zwei Stellen steht in der Verordnung und in § 1a nicht.

Der Zuschuss von 15 Prozent

Wer 4.056 Euro umwandelt, trifft auf die Zahl 15 Prozent. Laut § 1a muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Bedingung «soweit … einspart» steht im Tatbestand.

Die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) stuft denselben Zuschuss so ein: «Diese 15 Prozent sind aber kein Geschenk, sondern lediglich ein teilweiser Nachteilsausgleich.» Das ist Verbraucherschutzsprache, kein zweiter Gesetzestext.

Ein Tarifvertrag kann den gesetzlichen Zuschuss verdrängen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache 3 AZR 286/23 festgehalten, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG Abweichungen von § 1a auch in Tarifverträgen erlaubt, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger keinen gesetzlichen Zuschuss.

Zwei weitere Grenzen stehen in § 1a selbst. Besteht bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung im Betrieb, ist der Anspruch nach Absatz 2 ausgeschlossen. Fehlt Entgelt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitnehmer laut Absatz 4 mit eigenen Beiträgen fortsetzen; der Arbeitgeber haftet auch für diese Leistungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Direktversicherung formen den Vertragstext, ersetzen aber nicht § 1a.

Zwei Deckel: Steuer und Sozialversicherung

§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz stellt Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung aus einem ersten Dienstverhältnis steuerfrei, bis zu 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung. Mit der BBG 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr.

Die Sozialversicherung folgt einer anderen Norm. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind genau diese steuerfreien Zuwendungen kein Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der BBG nicht übersteigen — auch bei Entgeltumwandlung. Vier Prozent der BBG 2026 sind 4.056 Euro, derselbe Betrag wie der Umwandlungsanspruch.

Anspruch und SV-Freiheit teilen also die Vier-Prozent-Grenze. Die Steuerfreiheit liegt bei acht Prozent. Wer den Deckel für betriebliche Altersversorgung mit 8.112 Euro gleichsetzt, rechnet mit der Steuerregel und übersieht die SvEV.

Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist eine Förderung zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge bei Geringverdienern, kein zweiter 15-Prozent-Zuschuss auf das Girokonto. Die Übersicht:

Grenze Wert 2026 Daten
Anspruch auf Umwandlung 4.056 €/Jahr § 1a BetrAVG; SVBezGrV 2026
Steuerfreiheit PF/PK/DV 8.112 €/Jahr § 3 Nr. 63 EStG
SV-Freiheit 4.056 €/Jahr SvEV
Förderbetrag (Arbeitgeberseite) höchstens 288 €; Lohngrenze 2.575 €/Monat § 100 EStG / LStH 2026

Quelle der Euro-Beträge: SVBezGrV 2026, EStG und SvEV. Stand der Zahlen: Kalenderjahr 2026.

Was die Entgeltabrechnung mit den Zahlen macht

So erscheint betriebliche Altersversorgung auf der Entgeltabrechnung — als Rechenbeispiel für 2026, erstes Dienstverhältnis, Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die Person verdient 4.200 Euro brutto im Monat, 50.400 Euro im Jahr, unter der BBG von 101.400 Euro. Sie wandelt den gesetzlichen Rahmen um: 338 Euro im Monat, 4.056 Euro im Jahr.

Position Betrag Rechnung
Brutto (Beispiel) 4.200 €/Monat Annahme, unter BBG RV
Umwandlung 338 €/Monat 4.056 € / 12
SV- und steuerpflichtiges Entgelt danach 3.862 €/Monat 4.200 minus 338; beide Deckel greifen
15-Prozent-Zuschuss des Arbeitgebers 50,70 €/Monat 15 % von 338 €, soweit SV-Beiträge entfallen
Rest Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 4.056 €/Jahr 8.112 minus 4.056

Der Zuschuss von 50,70 Euro fließt an den Versorgungsträger, nicht auf das Girokonto. Ob die Bedingung «soweit Sozialversicherungsbeiträge entfallen» im Betrieb erfüllt ist, steht in Tarifvertrag und Abrechnung.

Ein einziges Netto in Euro folgt aus dieser Tabelle nicht. Die Lohnsteuer hängt an Steuerklasse, Kinderfreibetrag und Kirchensteuer; der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kassenabhängig. Wer das Netto seiner eigenen Abrechnung sucht, rechnet mit dem Lohnsteuerrechner des BMF oder fragt die Personalabteilung. Was ohne diese Angaben schon sichtbar ist: 338 Euro weniger SV- und steuerpflichtiges Entgelt im Monat, plus — bedingt — 50,70 Euro Arbeitgeberzuschuss auf den Vertrag.

Wer den Rahmen nicht ausschöpft, rechnet denselben Weg mit kleineren Beträgen. Bei 4.200 Euro brutto und 200 Euro Umwandlung im Monat (2.400 Euro im Jahr) sinkt das relevante Entgelt auf 4.000 Euro. Fünfzehn Prozent von 200 Euro sind 30 Euro Zuschuss im Monat, soweit SV-Beiträge entfallen. Bis zur SV-Freiheit von 4.056 Euro im Jahr bleiben dann 1.656 Euro Spielraum.

Auf der Abrechnung heißen die betroffenen Zeilen oft steuerpflichtiger Arbeitslohn und SV-Brutto. Die 338 oder 200 Euro liegen dort als Abzug vom Entgelt, das Steuer und Kasse noch sehen. Der Vertrag beim Versorgungsträger nimmt denselben Betrag auf.

Später in der Auszahlungsphase: Eine Betriebsrente von 250 Euro im Monat trifft 2026 auf den KV-Freibetrag von 197,75 Euro. Beitragspflichtig wären 52,25 Euro dieses Monatsbetrags. Für die Pflegeversicherung nennt die Techniker Krankenkasse keinen vergleichbaren Freibetrag. Die 250 Euro sind eine Annahme für die Rechnung, keine Durchschnittsrente.

Der Förderbetrag nach § 100 EStG 2026

Nach § 100 EStG in der 2026 geltenden Fassung, bestätigt durch die Lohnsteuerhinweise 2026 des BMF, beträgt der Förderbetrag 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro. Der zusätzliche Beitrag muss mindestens 240 Euro erreichen. Die monatliche Lohnobergrenze liegt bei 2.575 Euro. Der steuerliche Deckel dieses geförderten Beitrags liegt bei 960 Euro.

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde am 16.01.2026 ausgefertigt und am 21.01.2026 verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 14. Artikel 2 Nummer 2 ersetzt 288 Euro durch 360 Euro und 960 Euro durch 1.200 Euro und dynamisiert die Lohngrenze auf 3 Prozent der BBG; Artikel 18 Absatz 4 setzt diese Änderung auf den 01.01.2027. Bis dahin gelten 288, 240, 2.575 und 960.

Ereignis Datum Daten
Verkündung BRSG II 21.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Neuer § 100 EStG 01.01.2027 BRSG II Art. 18
Evaluierung Sozialpartnermodelle Untersuchung 2027; Vorschläge bis 31.03.2028 BRSG II § 30a BetrAVG

Wie verbreitet betriebliche Altersversorgung ist

Ob «die Hälfte der Beschäftigten» eine betriebliche Altersversorgung hat, hängt an der Zählweise. Laut Zahlenauszug der aba aus der Arbeitgeber- und Trägerbefragung BAV 2023 des BMAS (Forschungsbericht 651, veröffentlicht Januar 2025) hatten im Dezember 2023 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine aktive Anwartschaft, ohne Mehrfachanwartschaften. Das sind 51,9 Prozent von 34,9 Millionen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft nennt für 2023 rund 21 Millionen aktive Anwartschaften und etwa 52 Prozent der Beschäftigten. Die 21 Millionen zählen Verträge, die 18,1 Millionen zählen Personen. Beide Reihen gehören nicht in einen Mittelwert. Eine Quote für 2024 oder 2025 steht in dem hier ausgewerteten Material nicht.

Metrik Wert Jahr Daten
Personen mit aktiver Anwartschaft 18,1 Mio.; 51,9 % Dezember 2023 aba/BMAS BAV 2023
Anwartschaften (GDV) ~21 Mio.; ~52 % 2023 GDV 2023

Krankenversicherung auf die Betriebsrente

In der Auszahlungsphase kann Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge anfallen, sobald betriebliche Altersversorgung als Versorgungsbezug fließt. Nach § 226 SGB V werden Beiträge fällig, wenn die Bezüge ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Ein Zwanzigstel von 3.955 Euro ist 197,75 Euro im Monat für 2026. Die Techniker Krankenkasse tabelliert denselben Betrag für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026. Für die Pflegeversicherung nennt sie keinen vergleichbaren Freibetrag.

Die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) schreibt zur Entgeltumwandlung: «Sie lohnt sich nur in ganz bestimmten Situationen.» Das ist eine Bewertung vom 02.03.2026, keine gesetzliche Renditeschwelle.

Was 2027 und 2028 ändern

Laut BRSG II untersucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2027, ob die Teilnahme an Sozialpartnermodellen gegenüber 2025 verdoppelt wurde. Andernfalls soll die Bundesregierung bis zum 31.03.2028 Maßnahmen vorschlagen, die einen allgemeinen Zugang zu solchen Modellen eröffnen. Das FAQ des BMAS erwähnt ein mögliches Obligatorium als Option, die zu prüfen sei. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des Gesetzes: Untersuchung 2027, Vorschläge bis 31.03.2028.

Wer die Formulare der Personalabteilung gegenzeichnet, unterschreibt ein System aus Arbeitsrecht und Steuerrecht. Die betriebliche Altersversorgung ist in diesem System der Name der zweiten Säule. Die Eurozahlen 2026 stehen in der Rechengrößenverordnung und im EStG.

Was dieser Text offen lässt

Die 51,9 Prozent stammen aus dem Zahlenauszug der aba zum Forschungsbericht 651, nicht aus dem PDF-Endbericht des BMAS, der für diese Darstellung nicht geöffnet wurde. Das genaue Kalenderdatum des BAG-Urteils 3 AZR 286/23 fehlt auf der konsultierten HTML-Seite der Entscheidungsdatenbank. Verbreitungsquoten für 2024 und 2025 liegen hier nicht vor. Kosten einer Direktversicherung und ein individuelles Netto nach Steuerklasse rechnet dieser Text nicht aus.

Der Hinweis am Anfang gilt für den ganzen Artikel: keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Der Anspruch 2026 bleibt die Umwandlung bis 4.056 Euro; der Sprung bei § 100 liegt auf dem 01.01.2027.

Private Altersvorsorge in Deutschland: Das Drei-Säulen-Modell und die Riester-Reform 2026

Die private Altersvorsorge ist für alle Berufstätigen unverzichtbar, da die gesetzliche Rente allein kaum reicht. Private Altersvorsorge bedeutet, frühzeitig für das Alter zu sparen — ob über Riester, betriebliche Vorsorge oder eine private Rentenversicherung. Dieser Artikel erklärt alle Aspekte zur private Altersvorsorge und die Riester-Reform 2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. Er stellt keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für Entscheidungen zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an einen lizenzierten Versicherungsberater, Steuerberater oder Rechtsanwalt. Stand: März 2026.

Im März 2026 einigten sich die Koalitionspartner Union und SPD auf einen Nachfolger der Riester-Rente — ein Meilenstein in der Geschichte der deutschen Altersvorsorge. Die Reform trifft auf ein System, das seit Jahrzehnten unter demographischem Druck steht: Die gesetzliche Rentenversicherung allein wird für die meisten Deutschen im Ruhestand nicht ausreichen. Gleichzeitig haben die Deutschen mit der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zwei weitere Säulen zur Verfügung, die jedoch von vielen noch zu wenig genutzt werden.

Dieser Artikel erklärt das Drei-Säulen-Modell der deutschen Altersvorsorge, die Funktionsweise jeder Säule und die wichtigsten Eckpunkte der Riester-Reform 2026 — ohne Anlage- oder Produktberatung zu bieten.

Das Drei-Säulen-Modell der deutschen Altersvorsorge

Deutschland verfügt über ein mehrschichtiges Alterssicherungssystem, das auf drei Säulen basiert. Dieses Modell wurde durch die Bundesregierung offiziell beschrieben und von der Deutschen Rentenversicherung in zahlreichen Publikationen dargestellt:

Säule Bezeichnung Träger / Produkte Förderung
1. Säule Gesetzliche Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), Beamtenversorgung, Berufsständische Versorgungswerke Pflichtbeitrag, steuerlich absetzbar
2. Säule Betriebliche Altersversorgung (bAV) Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage, Unterstützungskasse Steuerliche und SV-Freiheit bis Grenzbetrag
3. Säule Private Altersvorsorge Riester-Rente (neu ab 2027), Rürup-/Basis-Rente, klassische und fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung, Depot, Immobilien Staatliche Zulagen oder Steuerabzug

Das Prinzip: Keine Säule allein soll die vollständige Altersversorgung sichern. Erst das Zusammenspiel der drei Säulen soll einen angemessenen Lebensstandard im Alter ermöglichen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vergleicht dieses Modell regelmäßig im europäischen Kontext und bewertet es als relativ stabil, aber reformbedürftig angesichts des demographischen Wandels.

Die erste Säule: Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Fundament der Altersvorsorge für die meisten Beschäftigten in Deutschland. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung verwaltet und basiert auf dem Umlageverfahren: Die Beiträge der heutigen Erwerbstätigen finanzieren die Renten der heutigen Ruheständler.

Wie wird die gesetzliche Rente berechnet?

Die Rentenberechnung basiert auf sogenannten Entgeltpunkten:

  • Wer ein Jahr lang genau den deutschen Durchschnittslohn verdient, erwirbt einen Entgeltpunkt
  • Wer mehr verdient, sammelt mehr Punkte; wer weniger verdient, weniger
  • Zuschläge für Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte Ausbildungszeiten möglich

Die Formel lautet: Monatliche Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert lag zum 1. Juli 2025 bei 39,32 Euro (West). Das bedeutet: Wer 45 Beitragsjahre mit Durchschnittslohn gearbeitet hat, erhält eine Rente von ca. 45 × 39,32 = 1.769 Euro brutto monatlich.

Demographische Herausforderung

Das Umlageverfahren steht unter demografischem Druck: Das Statistische Bundesamt prognostiziert, dass der Altenquotient — das Verhältnis der Rentner zu Erwerbstätigen — bis 2040 erheblich steigen wird. Heute kommen auf einen Rentner etwa zwei Beitragszahler; Prognosen zufolge werden es 2040 nur noch etwa 1,5 sein. Dies ist ein strukturelles Argument für die Stärkung der zweiten und dritten Säule.

Die zweite Säule: Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine Form der Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Vorsorgebeiträge leistet — entweder vollständig als Arbeitgeberzuschuss oder teilweise durch Entgeltumwandlung (der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Bruttogehalts, die in die Altersvorsorge fließen).

Durchführungswege

In Deutschland gibt es fünf rechtlich geregelte Durchführungswege der bAV, alle reguliert durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG):

Durchführungsweg Kurzcharakteristik Insolvenzsicherung
Direktversicherung Lebens-/Rentenversicherung auf den Namen des Arbeitnehmers Durch Versicherer
Pensionskasse Eigenständige Versicherungseinrichtung Durch PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein)
Pensionsfonds Kapitalmarktorientierter Durchführungsweg Durch PSVaG
Direktzusage Zusage direkt durch Arbeitgeber Durch PSVaG (Insolvenzschutz)
Unterstützungskasse Unabhängige Versorgungseinrichtung Durch PSVaG

Seit 2019 müssen Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent leisten — für Neuverträge sofort, für Altverträge ab 2022. Dieses Recht ist im BetrAVG verankert. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bietet umfangreiche Informationen zur bAV.

Steuerliche Behandlung

Beiträge zur bAV können bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und sozialversicherungsfrei eingebracht werden. Im Jahr 2025 galten folgende Grenzen:

  • Steuerfreiheit: bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West = ca. 7.728 EUR/Jahr
  • SV-Freiheit: bis zu 4 % der BBG = ca. 3.864 EUR/Jahr

Im Rentenalter werden bAV-Leistungen dann als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nachgelagert besteuert — das sogenannte Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Die dritte Säule: Private Altersvorsorge und die Riester-Reform 2026

Die dritte Säule umfasst alle privaten Vorsorgeformen, die über die gesetzliche und betriebliche Absicherung hinausgehen. Das bekannteste staatlich geförderte Produkt war bis 2027 die Riester-Rente — ein System, das nun grundlegend reformiert wird.

Die bisherige Riester-Rente: Hintergrund und Kritik

Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um die Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus teilweise zu kompensieren. Grundlage ist das Altersvermögensgesetz (AVmG). Das System bot staatliche Zulagen und Steuervorteile für freiwillige Zusatzbeiträge zur privaten Altersvorsorge.

Trotzdem verlor das System an Attraktivität: Laut DIE ZEIT (März 2026) sank die Zahl der Riester-Verträge auf etwa 15 Millionen bis Ende 2024 — und bei geschätzten 20–25 Prozent davon wurden keine Beiträge mehr eingezahlt (sogenannte „ruhende Verträge“). Die Kritik konzentrierte sich auf:

  • Zu komplizierte Antragstellung und Verwaltung
  • Hohe Kosten durch Abschlussprovisionen und Verwaltungsgebühren
  • Niedrige Renditen durch erzwungene Kapitalgarantie
  • Eingeschränkte Förderberechtigung (keine Selbstständigen)
  • Komplizierte Auszahlungsregeln

Die Riester-Reform 2026: Die wichtigsten Neuerungen

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich im März 2026 auf einen Nachfolger geeinigt, der laut Bundesfinanzministerium ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Die wichtigsten Änderungen:

Aspekt Alte Riester-Rente Neue Förderung ab 2027
Garantie 100 % Kapitalerhalt Drei Optionen: 100 %, 80 % oder kein Garantieprodukt
Standardprodukt Keines Staatlich angebotenes Standardprodukt mit Kostendeckel 1 %
Grundzulage max. 175 EUR/Jahr 540 EUR/Jahr (verdreifacht)
Zulagenstruktur Pauschal 50 Ct/EUR bis 360 EUR/Jahr, dann 25 Ct/EUR bis 1.800 EUR/Jahr
Kinderzulage 185 EUR (vor 2008), 300 EUR (ab 2008) 300 EUR (vereinfacht)
Selbstständige Grundsätzlich ausgeschlossen Neu einbezogen
Frühstart-Rente Nicht vorhanden 10 EUR/Monat für Kinder/Jugendliche 6–18 Jahre
Auszahlung Komplexe Regeln Flexiblere Optionen, Auszahlungsplan mindestens bis 85. Lebensjahr
Kosten Unreguliert (oft hoch) Transparenzpflichten, Deckelung bei Standardprodukten

Laut WirtschaftsWoche werden auch Selbstständige erstmals Zugang zur neuen staatlich geförderten Altersvorsorge erhalten — ein Meilenstein, der rund 5 Millionen Selbstständige in Deutschland betrifft. Die Mehrkosten dafür schätzt die Bundesregierung auf rund 370 Millionen Euro jährlich.

Das Altersvorsorgedepot

Eine der interessantesten Neuerungen ist das Altersvorsorgedepot: ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot ohne Kapitalgarantie, das in Investmentfonds bis zur Risikoklasse 5 investieren darf — darunter auch ETFs. Dieses Modell bietet:

  • Staatliche Zulagen bei Beiträgen
  • Steuerfreiheit der Erträge in der Ansparphase
  • Höhere Renditepotenziale als garantierte Produkte
  • Nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung (halber Ertragsanteil)

Das Depot richtet sich vor allem an jüngere Sparer mit langem Anlagehorizont, die bereit sind, kurzfristige Marktschwankungen zu akzeptieren. Das BMF betont, dass ein langer Anlagehorizont historisch betrachtet das Verlustrisiko erheblich reduziert.

Die Frühstart-Rente

Ein besonders innovatives Element ist die Frühstart-Rente: Der Staat zahlt 10 Euro monatlich (120 Euro jährlich) auf ein Altersvorsorgedepot für alle Kinder und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren, ohne Eigenbeitrag. Bei einer Laufzeit von 12 Jahren und einer historischen Aktienmarktrendite von durchschnittlich 6–7 Prozent p.a. könnte dieses Startkapital bis zum Rentenalter auf einen vierstelligen Betrag anwachsen.

Alternativen zur geförderten Altersvorsorge: Die Rürup-Rente

Die sogenannte Rürup-Rente (Basisrente) ist eine steuerlich geförderte, aber nicht staatlich bezuschusste private Altersvorsorge. Sie richtet sich vor allem an Selbstständige, Freiberufler und Besserverdienende. Wichtige Merkmale:

  • Beiträge bis zu 29.344 Euro (2025) steuerlich absetzbar (als Sonderausgaben)
  • Keine Kapitalabfindung möglich — nur Leibrente
  • Nicht beleihbar, nicht übertragbar, pfändungsgeschützt
  • Auszahlung frühestens ab 62 Jahre möglich
  • Nachgelagerte Besteuerung: Bis 2025 werden 100 % der Rente steuerpflichtig

Die BaFin informiert Verbraucher über die wichtigsten Produktarten im Bereich der privaten Rentenversicherungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann greift die neue Riester-Förderung?
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für bestehende Riester-Verträge gelten Übergangsregelungen. Neue Vertragsabschlüsse nach 2027 erfolgen dann unter dem neuen Förderregime.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Bestehende Riester-Verträge können in der Regel weiterlaufen — allerdings nicht unter den neuen, verbesserten Förderkonditionen. Eine Umstellung auf neue Produkte ist je nach Anbieter möglich, sollte aber sorgfältig geprüft werden. Individuelle Beratung ist empfehlenswert.

Wie viel sollte man für die Altersvorsorge sparen?
Als grobe Faustregel empfehlen Finanzexperten, mindestens 10–15 Prozent des Bruttoeinkommens langfristig für die Altersvorsorge zurückzulegen. Die genaue Höhe hängt vom gewünschten Rentenniveau, dem Beginn der Einzahlungen und der erwarteten gesetzlichen Rente ab. Die Deutsche Rentenversicherung bietet mit dem Rentenrechner ein kostenloses Online-Tool an.

Ist das Altersvorsorgedepot sicher?
Kapitalmarktprodukte sind grundsätzlich Schwankungen unterworfen. Ein Depot ohne Garantie kann in einem schlechten Börsenjahr im Wert sinken. Langfristig hat ein breit diversifiziertes Depot aber historisch gesehen positive Renditen erzielt. Wer Sicherheit bevorzugt, wählt das 80%- oder 100%-Garantieprodukt.

Wo kann ich mich neutral zur Altersvorsorge beraten lassen?
Die Verbraucherzentralen bieten kostengünstige, unabhängige Beratung zur Altersvorsorge an. Auch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind eine kostenlose Anlaufstelle.

Weiterführende Quellen

Fazit

Das Drei-Säulen-Modell der deutschen Altersvorsorge steht vor der größten Reform seit der Riester-Einführung 2002. Die im März 2026 beschlossene Reform bringt deutlich höhere Zulagen, mehr Flexibilität und die Einbindung von Selbstständigen — Verbesserungen, die langfristig mehr Menschen motivieren sollen, privat vorzusorgen.

Wichtig bleibt: Die gesetzliche Rente allein wird für die meisten Menschen nicht reichen. Das frühzeitige Aufbauen einer zweiten und dritten Säule — sei es durch betriebliche Altersversorgung, das neue Altersvorsorgedepot oder andere langfristige Sparformen — ist nach wie vor die empfehlenswerte Strategie. Für konkrete Empfehlungen zur individuellen Situation sollte eine qualifizierte, unabhängige Beratung in Anspruch genommen werden.

Fazit: Die private Altersvorsorge lohnt sich

Die private Altersvorsorge ist der Schlüssel zur finanziellen Sicherheit im Alter. Eine private Altersvorsorge aufzubauen ist heute einfacher denn je — ob Riester, betriebliche Altersvorsorge oder fondsgebundene Rente. Die private Altersvorsorge vergleichen Sie auf Nahversicherung.de.