Am Montag nach der Probezeit liegt ein Formular auf dem Schreibtisch: Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Unterschrift bis Freitag. Die betriebliche Altersversorgung klingt nach Betriebsritual. 2026 können Sie bis 4.056 Euro künftiges Entgelt umwandeln; Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bleiben bis 8.112 Euro steuerfrei; der Förderbetrag nach § 100 liegt bei höchstens 288 Euro.
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Was die betriebliche Altersversorgung im Betrieb bedeutet
Die betriebliche Altersversorgung (bAV, auch Betriebsrente) steht im Betriebsrentengesetz. Nach § 1 BetrAVG sagt der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die Zusage kommt vom Betrieb, nicht vom Vergleichsportal.
Entgeltumwandlung schiebt Lohn, der noch nicht entstanden ist, in diese Zusage. Laut § 1a BetrAVG kann der Arbeitnehmer das verlangen. Ohne Verlangen fließt nichts um. Der Arbeitgeber muss keine Versorgungsordnung auf den Schreibtisch legen, bevor der erste Antrag da ist; die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) beschreibt dieselbe Lage: Die Zusage ist freiwillig, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes vorschreibt. Ein gesetzliches Gebot, dass jeder eine Betriebsrente haben muss, steht in § 1 und § 1a nicht.
Der Durchführungsweg folgt ebenfalls § 1a. Ist der Arbeitgeber zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Einrichtung nach § 22 bereit, wird dort durchgeführt. Sonst kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen. Wer die zweite Säule neben Riester und gesetzlicher Rente einordnen will, findet das Gerüst im Text zum Drei-Säulen-Modell. Selbstständige haben diesen Umwandlungsanspruch nicht; er sitzt auf dem Arbeitsverhältnis.
Der gesetzliche Umwandlungsrahmen 2026 in Euro
Laut § 1a kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung wird vereinbart. Der Gesetzestext lautet: «Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert…».
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in der Rentenversicherung Beiträge berechnet werden. Im Kalenderjahr 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr und bei 8.450 Euro im Monat (SVBezGrV 2026 § 4). Vier Prozent von 101.400 Euro sind 4.056 Euro im Jahr, monatlich 338 Euro.
Die Bezugsgröße 2026 beträgt 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat. § 1a knüpft den gesetzlichen Mindestbetrag an ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße: 296,625 Euro im Jahr. Ein kaufmännisches Runden auf zwei Stellen steht in der Verordnung und in § 1a nicht.
Der Zuschuss von 15 Prozent
Wer 4.056 Euro umwandelt, trifft auf die Zahl 15 Prozent. Laut § 1a muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Bedingung «soweit … einspart» steht im Tatbestand.
Die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) stuft denselben Zuschuss so ein: «Diese 15 Prozent sind aber kein Geschenk, sondern lediglich ein teilweiser Nachteilsausgleich.» Das ist Verbraucherschutzsprache, kein zweiter Gesetzestext.
Ein Tarifvertrag kann den gesetzlichen Zuschuss verdrängen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache 3 AZR 286/23 festgehalten, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG Abweichungen von § 1a auch in Tarifverträgen erlaubt, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger keinen gesetzlichen Zuschuss.
Zwei weitere Grenzen stehen in § 1a selbst. Besteht bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung im Betrieb, ist der Anspruch nach Absatz 2 ausgeschlossen. Fehlt Entgelt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitnehmer laut Absatz 4 mit eigenen Beiträgen fortsetzen; der Arbeitgeber haftet auch für diese Leistungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Direktversicherung formen den Vertragstext, ersetzen aber nicht § 1a.
Zwei Deckel: Steuer und Sozialversicherung
§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz stellt Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung aus einem ersten Dienstverhältnis steuerfrei, bis zu 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung. Mit der BBG 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr.
Die Sozialversicherung folgt einer anderen Norm. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind genau diese steuerfreien Zuwendungen kein Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der BBG nicht übersteigen — auch bei Entgeltumwandlung. Vier Prozent der BBG 2026 sind 4.056 Euro, derselbe Betrag wie der Umwandlungsanspruch.
Anspruch und SV-Freiheit teilen also die Vier-Prozent-Grenze. Die Steuerfreiheit liegt bei acht Prozent. Wer den Deckel für betriebliche Altersversorgung mit 8.112 Euro gleichsetzt, rechnet mit der Steuerregel und übersieht die SvEV.
Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist eine Förderung zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge bei Geringverdienern, kein zweiter 15-Prozent-Zuschuss auf das Girokonto. Die Übersicht:
| Grenze | Wert 2026 | Daten |
|---|---|---|
| Anspruch auf Umwandlung | 4.056 €/Jahr | § 1a BetrAVG; SVBezGrV 2026 |
| Steuerfreiheit PF/PK/DV | 8.112 €/Jahr | § 3 Nr. 63 EStG |
| SV-Freiheit | 4.056 €/Jahr | SvEV |
| Förderbetrag (Arbeitgeberseite) | höchstens 288 €; Lohngrenze 2.575 €/Monat | § 100 EStG / LStH 2026 |
Quelle der Euro-Beträge: SVBezGrV 2026, EStG und SvEV. Stand der Zahlen: Kalenderjahr 2026.
Was die Entgeltabrechnung mit den Zahlen macht
So erscheint betriebliche Altersversorgung auf der Entgeltabrechnung — als Rechenbeispiel für 2026, erstes Dienstverhältnis, Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die Person verdient 4.200 Euro brutto im Monat, 50.400 Euro im Jahr, unter der BBG von 101.400 Euro. Sie wandelt den gesetzlichen Rahmen um: 338 Euro im Monat, 4.056 Euro im Jahr.
| Position | Betrag | Rechnung |
|---|---|---|
| Brutto (Beispiel) | 4.200 €/Monat | Annahme, unter BBG RV |
| Umwandlung | 338 €/Monat | 4.056 € / 12 |
| SV- und steuerpflichtiges Entgelt danach | 3.862 €/Monat | 4.200 minus 338; beide Deckel greifen |
| 15-Prozent-Zuschuss des Arbeitgebers | 50,70 €/Monat | 15 % von 338 €, soweit SV-Beiträge entfallen |
| Rest Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 | 4.056 €/Jahr | 8.112 minus 4.056 |
Der Zuschuss von 50,70 Euro fließt an den Versorgungsträger, nicht auf das Girokonto. Ob die Bedingung «soweit Sozialversicherungsbeiträge entfallen» im Betrieb erfüllt ist, steht in Tarifvertrag und Abrechnung.
Ein einziges Netto in Euro folgt aus dieser Tabelle nicht. Die Lohnsteuer hängt an Steuerklasse, Kinderfreibetrag und Kirchensteuer; der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kassenabhängig. Wer das Netto seiner eigenen Abrechnung sucht, rechnet mit dem Lohnsteuerrechner des BMF oder fragt die Personalabteilung. Was ohne diese Angaben schon sichtbar ist: 338 Euro weniger SV- und steuerpflichtiges Entgelt im Monat, plus — bedingt — 50,70 Euro Arbeitgeberzuschuss auf den Vertrag.
Wer den Rahmen nicht ausschöpft, rechnet denselben Weg mit kleineren Beträgen. Bei 4.200 Euro brutto und 200 Euro Umwandlung im Monat (2.400 Euro im Jahr) sinkt das relevante Entgelt auf 4.000 Euro. Fünfzehn Prozent von 200 Euro sind 30 Euro Zuschuss im Monat, soweit SV-Beiträge entfallen. Bis zur SV-Freiheit von 4.056 Euro im Jahr bleiben dann 1.656 Euro Spielraum.
Auf der Abrechnung heißen die betroffenen Zeilen oft steuerpflichtiger Arbeitslohn und SV-Brutto. Die 338 oder 200 Euro liegen dort als Abzug vom Entgelt, das Steuer und Kasse noch sehen. Der Vertrag beim Versorgungsträger nimmt denselben Betrag auf.
Später in der Auszahlungsphase: Eine Betriebsrente von 250 Euro im Monat trifft 2026 auf den KV-Freibetrag von 197,75 Euro. Beitragspflichtig wären 52,25 Euro dieses Monatsbetrags. Für die Pflegeversicherung nennt die Techniker Krankenkasse keinen vergleichbaren Freibetrag. Die 250 Euro sind eine Annahme für die Rechnung, keine Durchschnittsrente.
Der Förderbetrag nach § 100 EStG 2026
Nach § 100 EStG in der 2026 geltenden Fassung, bestätigt durch die Lohnsteuerhinweise 2026 des BMF, beträgt der Förderbetrag 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro. Der zusätzliche Beitrag muss mindestens 240 Euro erreichen. Die monatliche Lohnobergrenze liegt bei 2.575 Euro. Der steuerliche Deckel dieses geförderten Beitrags liegt bei 960 Euro.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde am 16.01.2026 ausgefertigt und am 21.01.2026 verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 14. Artikel 2 Nummer 2 ersetzt 288 Euro durch 360 Euro und 960 Euro durch 1.200 Euro und dynamisiert die Lohngrenze auf 3 Prozent der BBG; Artikel 18 Absatz 4 setzt diese Änderung auf den 01.01.2027. Bis dahin gelten 288, 240, 2.575 und 960.
| Ereignis | Datum | Daten |
|---|---|---|
| Verkündung BRSG II | 21.01.2026 | BGBl. 2026 I Nr. 14 |
| Neuer § 100 EStG | 01.01.2027 | BRSG II Art. 18 |
| Evaluierung Sozialpartnermodelle | Untersuchung 2027; Vorschläge bis 31.03.2028 | BRSG II § 30a BetrAVG |
Wie verbreitet betriebliche Altersversorgung ist
Ob «die Hälfte der Beschäftigten» eine betriebliche Altersversorgung hat, hängt an der Zählweise. Laut Zahlenauszug der aba aus der Arbeitgeber- und Trägerbefragung BAV 2023 des BMAS (Forschungsbericht 651, veröffentlicht Januar 2025) hatten im Dezember 2023 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine aktive Anwartschaft, ohne Mehrfachanwartschaften. Das sind 51,9 Prozent von 34,9 Millionen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft nennt für 2023 rund 21 Millionen aktive Anwartschaften und etwa 52 Prozent der Beschäftigten. Die 21 Millionen zählen Verträge, die 18,1 Millionen zählen Personen. Beide Reihen gehören nicht in einen Mittelwert. Eine Quote für 2024 oder 2025 steht in dem hier ausgewerteten Material nicht.
| Metrik | Wert | Jahr | Daten |
|---|---|---|---|
| Personen mit aktiver Anwartschaft | 18,1 Mio.; 51,9 % | Dezember 2023 | aba/BMAS BAV 2023 |
| Anwartschaften (GDV) | ~21 Mio.; ~52 % | 2023 | GDV 2023 |
Krankenversicherung auf die Betriebsrente
In der Auszahlungsphase kann Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge anfallen, sobald betriebliche Altersversorgung als Versorgungsbezug fließt. Nach § 226 SGB V werden Beiträge fällig, wenn die Bezüge ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Ein Zwanzigstel von 3.955 Euro ist 197,75 Euro im Monat für 2026. Die Techniker Krankenkasse tabelliert denselben Betrag für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026. Für die Pflegeversicherung nennt sie keinen vergleichbaren Freibetrag.
Die Verbraucherzentrale (Stand 02.03.2026) schreibt zur Entgeltumwandlung: «Sie lohnt sich nur in ganz bestimmten Situationen.» Das ist eine Bewertung vom 02.03.2026, keine gesetzliche Renditeschwelle.
Was 2027 und 2028 ändern
Laut BRSG II untersucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2027, ob die Teilnahme an Sozialpartnermodellen gegenüber 2025 verdoppelt wurde. Andernfalls soll die Bundesregierung bis zum 31.03.2028 Maßnahmen vorschlagen, die einen allgemeinen Zugang zu solchen Modellen eröffnen. Das FAQ des BMAS erwähnt ein mögliches Obligatorium als Option, die zu prüfen sei. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des Gesetzes: Untersuchung 2027, Vorschläge bis 31.03.2028.
Wer die Formulare der Personalabteilung gegenzeichnet, unterschreibt ein System aus Arbeitsrecht und Steuerrecht. Die betriebliche Altersversorgung ist in diesem System der Name der zweiten Säule. Die Eurozahlen 2026 stehen in der Rechengrößenverordnung und im EStG.
Was dieser Text offen lässt
Die 51,9 Prozent stammen aus dem Zahlenauszug der aba zum Forschungsbericht 651, nicht aus dem PDF-Endbericht des BMAS, der für diese Darstellung nicht geöffnet wurde. Das genaue Kalenderdatum des BAG-Urteils 3 AZR 286/23 fehlt auf der konsultierten HTML-Seite der Entscheidungsdatenbank. Verbreitungsquoten für 2024 und 2025 liegen hier nicht vor. Kosten einer Direktversicherung und ein individuelles Netto nach Steuerklasse rechnet dieser Text nicht aus.
Der Hinweis am Anfang gilt für den ganzen Artikel: keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Der Anspruch 2026 bleibt die Umwandlung bis 4.056 Euro; der Sprung bei § 100 liegt auf dem 01.01.2027.